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   VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19   

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VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19 (https://dejure.org/2020,46261)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.12.2020 - 12 K 8048/19 (https://dejure.org/2020,46261)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 (https://dejure.org/2020,46261)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, lassen sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften dabei analog oder als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken in das öffentliche Recht übertragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 13).

    Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Bürger, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Trägers der öffentlichen Verwaltung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - juris, Rn. 20).

    Ein objektiv fremdes Geschäft tätigt insbesondere, wer eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 13).

    Allein die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - juris, Rn. 17).

    Die Regelung des hier entsprechend anzuwendenden § 679 BGB bedarf, da behördliche Aufgaben generell im öffentlichen Interesse liegen, einer genaueren Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 14).

    In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 15).

    (c) Der hier zu entscheidende Fall ist insoweit auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1988 (- 4 C 5/86 -) zugrunde lag.

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Entscheidung zugunsten der Klägerin lediglich unterstellt, dass entsprechende Behördenzuständigkeiten bestanden (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 12).

  • BGH, 15.12.1977 - III ZR 159/75

    Freibad an der Autobahn - § 839 BGB, haftende Körperschaft bei

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Bürger, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Trägers der öffentlichen Verwaltung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - juris, Rn. 20).

    Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann demnach nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - juris, Rn. 22; Bergmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, BGB, § 679, Rn. 21, m. w. N.).

    Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (BVerwG, a. a. O., Rn. 17; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - juris, Rn. 22).

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Die Vornahme eines objektiv fremden Geschäfts begründet insoweit eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für einen Fremdgeschäftsführungswillen (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1986 - III ZR 227/84 - juris, Rn. 39, vom 23. Februar 1978 - VII ZR 11/76 - juris, Rn. 29, vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - juris, Rn. 17, und vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16 - juris, Rn. 20).

    Allein die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 05.03.1998 - 4 B 3.98

    Verwaltungsverfahrensrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Der Bereicherungsanspruch gehört also dem Billigkeitsrecht an und steht deshalb in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1973 - I C 34.72 - juris, Rn. 126, und vom 13. Dezember 1984 - 3 C 5.82 - juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 3.98 - juris, Rn. 4).

    Vielmehr ist die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 3.98 - juris, Rn. 25).

  • VG Würzburg, 09.04.2013 - W 4 K 12.771

    Aufwendungsersatz für orientierende Altlastenuntersuchung; Geschäftsführung ohne

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Es soll in diesen Fällen ein gerechter und billiger Ausgleich herbeigeführt werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2013 - W 4 K 12.771 - juris, Rn. 36; Ossenbühl/Cornils, in: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 13. Teil: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, S. 539).

    Dabei ist, auch wenn § 814 BGB auf den öffentlichen Erstattungsanspruch keine Anwendung findet (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2015 - 6 A 500/13 - juris, Rn. 16; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 2 KO 701/00 - juris), die Kenntnis des Klägers davon, dass er nicht zur Herstellung des Anschlusses verpflichtet war, jedenfalls in der Beurteilung des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. VG Trier, Urteil vom 12. Februar 2020 - 9 K 4381/19.TR - juris, Rn. 112; VG Würzburg, Urteil vom 09. April 2013 - W 4 K 12.771 - juris, Rn. 38).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 4.02 - juris, Rn. 16) sind erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - juris, Rn. 12).Das Bestehen des erhobenen Anspruchs hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die gezahlten Abwassergebühren durch eine unmittelbare Vermögensverschiebung zulasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hat.

    (1) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auf die Rückgewähr von Leistungen gerichtet ist, die rechtsgrundlos im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses bewirkt worden sind, und die Rückgängigmachung der ohne Rechtsgrund erbrachten Vermögensverschiebung bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 4.02 - juris, Rn. 16), ist vorliegend bereits nicht anwendbar.

  • OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Ebenso muss für die Verwaltungsbehörde deutlich werden, ob ein gewollter Rechtsbehelf vorliegt, der sie zur Nachprüfung des erlassenen Verwaltungsakts zwingt (vgl. BVerwG, a. a. O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 - juris, Rn. 5).

    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, dass ihn sein Gesprächspartner darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass eine Widerspruchserhebung zur Niederschrift vorgenommen werden könne oder gar solle, so verkennt er, dass die Einhaltung der förmlichen Mindestvoraussetzungen für die Erhebung eines Widerspruchs grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers liegt, sofern er durch die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 - juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Urteil vom 25. Oktober 2002 - B 4 K 02.308 - juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    aa) Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - juris, Rn. 12, vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 - juris, Rn. 14, und vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - juris, Rn. 13).Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn nicht anderweitige speziellere und damit vorrangige Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln, eingreifen und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt daher der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - juris, Rn. 27; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 - juris, Rn. 28, m. w. N. aus der Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14

    Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach

    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    aa) Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen und auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - juris, Rn. 12, vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 - juris, Rn. 14, und vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - juris, Rn. 13).Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn nicht anderweitige speziellere und damit vorrangige Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln, eingreifen und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38).

    Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 4.02 - juris, Rn. 16) sind erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2015 - 3 S 2016/14 - juris, Rn. 38, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - juris, Rn. 12).Das Bestehen des erhobenen Anspruchs hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die gezahlten Abwassergebühren durch eine unmittelbare Vermögensverschiebung zulasten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hat.

  • VG Bayreuth, 25.10.2002 - B 4 K 02.308
    Auszug aus VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19
    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, dass ihn sein Gesprächspartner darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass eine Widerspruchserhebung zur Niederschrift vorgenommen werden könne oder gar solle, so verkennt er, dass die Einhaltung der förmlichen Mindestvoraussetzungen für die Erhebung eines Widerspruchs grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers liegt, sofern er durch die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 - juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Urteil vom 25. Oktober 2002 - B 4 K 02.308 - juris, Rn. 24).

    Vielmehr ist der Kläger so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert, das heißt, es kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 25. Oktober 2002 - B 4 K 02.308 - juris, Rn. 25; Rätke, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Aufl. 2020, AO § 89, Rn. 8).

  • VG Darmstadt, 26.08.2010 - 9 L 773/10
  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

  • BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03

    Ersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden eines Polizeibeamten bei einem Einsatz

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 275/11

    Aufwendungsersatzanspruch eines im Auftrag einer hessischen Gemeinde tätigen

  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

  • BGH, 12.12.1991 - IX ZR 178/91

    Bindungswirkung eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02

    Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur

  • BVerfG, 30.06.2011 - 1 BvR 367/11

    Unvertretbare zivilgerichtliche Entscheidung verletzt Willkürverbot -

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 251/96

    Aufwendungsersatzanspruch eines privaten Grundstückseigentümers in der ehemaligen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2006 - 2 S 705/04

    Zur Frage eines Mindervorteils bei der Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerwG, 18.12.1973 - I C 34.72

    Erstattung eines Teilbetrages für Aufwendungen zur Erfüllung der

  • OVG Thüringen, 17.12.2002 - 2 KO 701/00

    Abfallbeseitigungsrecht; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer

  • VG Neustadt, 11.02.2008 - 4 K 1537/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2015 - 6 A 500/13

    Rückzahlungsverpflichtung eines Beamten bzgl. einer Ausgleichszahlung an eine

  • VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19

    Erstattung von Kosten zur Erhaltung eines Fahrweges

  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 5.82

    Unzulässige Rechtsausübung - Erstattungsanspruch - Geltendmachung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1970 - III A 1417/68
  • VG Würzburg, 01.12.1999 - W 2 K 98.1318
  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

  • BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02

    Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2008 - 13 S 783/08

    Aufklärungspflichten der Behörde bei der Anordnung öffentlicher Zustellung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2011 - 2 S 654/11

    Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich

  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 1 A 106/13

    Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach der regelmäßigen

  • BVerwG, 22.11.1963 - IV C 76.63

    Ansprüche auf Feststellung von Schäden an einem Betriebsvermögen - Gewährung

  • VG Arnsberg, 18.08.2006 - 13 K 2828/05

    Streit über Beiträge zum Zusatzversorgungswerk; Berufung auf einen öffentlich

  • VGH Hessen, 25.02.1985 - VIII OE 30/82
  • VG Karlsruhe, 12.01.2021 - 12 K 5675/19

    Kein Anspruch auf die Erstattung der für die Reparatur des Hausanschlusses

    Es ist zweifelhaft, ob die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sind, wenn eine Gemeinde auf Grundlage des § 42 KAG in ihrer Wasserversorgungssatzung einen Kostenersatzanspruch für Haus- und Grundstücksanschlüsse aufgenommen hat (Fortführung der Kammerrechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 -).

    Bereits in einem Fall, in dem eine Gemeinde in ihre Wasserversorgungssatzung den in § 42 KAG vorgesehenen Kostenerstattungsanspruch nicht übernommen hatte, weil sie die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse über den Wasserbeitrag abgelten wollte, hat die Kammer in Zweifel gezogen, ob die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sein können, weil insoweit abschließende - kommunalabgabenrechtliche - Sonderregelungen bestehen (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

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